Arbeitgeber gewähren Eltern-Entschädigung. Merkblatt zu § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz

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Arbeitgeber gewähren Eltern-Entschädigung. Merkblatt zu § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (s. a. Anlage)
Zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten können die zuständigen Behörden vorübergehend Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen schließen oder deren Betreten untersagen. 
Diese Maßnahmen können bei erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder in einem solchen Fall selbst betreuen müssen, zu Verdienstausfällen führen. Zur Abfederung dieser besonderen Härten wird nach § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz eine Möglichkeit der Lohnfortzahlung für Eltern geschaffen, die sogenannte „Eltern-Entschädigung“. Die Arbeitgeber zahlen für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen den Lohn in Höhe von 67 Prozent fort. Der Höchstbetrag für einen vollen Monat beträgt 2.016 Euro. 
Die Elternentschädigung erhalten erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die

  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  • behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind.

Der Anspruch besteht nur, wenn im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbotes der Kinderbetreuungseinrichtung oder der Schule keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. 
(Quelle: LAGUS. Siehrt dazu im Anhang: Merkblatt zu § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz und Antragsformular Verdiensteausfall ) 

Soforthilfe in MV: Über 1.800 Bewilligungen – über 19 Millionen Euro ausgezahlt 
Bei den Zahlungen der Soforthilfe handelt es sich um nichtrückzahlbare Zuschüsse. 1.841 bewilligte und zur Zahlung angewiesene Anträge sind beim Landesförderinstitut erfolgt (Stand: Dienstag-Abend, 31. März 2020). 
„Das Antragsaufkommen ist weiter enorm. Alle Maßnahmen sind ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze – vom Solo-Selbstständigen über Kleinstunternehmen bis hin zu mittelständischen Unternehmen“, betonte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe abschließend. Circa 26.000 Anträge sind beim Landesförderinstitut eingegangen. Ausgezahlt wurden rund 19,2 Millionen Euro. Aktuell wurde das Antragsformular 145.000 heruntergeladen. (Quelle und mehr: PI Nr.127/20  | 01.04.2020  | WM  | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuell/?id=158994&processor=processor.sa.pressemitteilung ) 

Auch Unternehmen ab 50 Beschäftigte bis 100 Mitarbeiter bekommen vom Land nicht-rückzahlbaren Zuschuss
Nach intensiven Verhandlungen zwischen Bund und Ländern hat Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe die Verwaltungsvereinbarungen zum Soforthilfeprogramm des Bundes zur Umsetzung des Programms für Mitarbeiter bis zu 10 Beschäftigten unterzeichnet. „Wir haben uns in den Verhandlungen mit dem Bund auf eine Erweiterung des Kreises der Antragsteller geeinigt. Für das Soforthilfeprogramm bis 10 Beschäftigte können die vom Bund zugesagten Mittel fließen. Das Land war hier in Vorleistung gegangen. Mehr Unternehmen können von der Hilfe künftig profitieren. Landwirtschaftliche Unternehmen, Unternehmen im Nebenerwerb sowie gemeinnützige Unternehmen sind neu mit dabei. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt werden. Die Konditionen bleiben erhalten“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am Mittwoch. 
Erweiterung des Kreises der Antragsteller 
Zu den bisherigen Antragstellern kommen folgende Kreise hinzu:

  • Einbeziehung der gesamten Branche der Land- und Forstwirtschaft in die Hilfe. Somit können nun auch landwirtschaftliche Unternehmen und Unternehmen aus den Bereichen Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur von den Soforthilfen profitieren.
  • Auch Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten, die im Nebenerwerb betrieben werden und dauerhaft am Markt tätig sind, können die Hilfe erhalten. Freiberufler und Soloselbstständige müssen ihre Tätigkeit im Haupterwerb durchführen.
  • Auch gemeinnützige Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen agieren, sind unabhängig von ihrer Rechtsform vom Programm erfasst. Sie können also z.B. als gGmbH oder als e.V. organisiert sein.

Landesprogramm nun auch von 50 bis 100 Beschäftigte für nicht-rückzahlbaren Zuschuss 
Das Land finanziert im Rahmen des Soforthilfeprogramms künftig nicht mehr nur Unternehmen von 10 bis 49 Beschäftigten. „Unternehmen von 50 bis 100 Beschäftigten mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern erhalten ebenfalls aus dem eigenen Landesprogramm nicht rückzahlbare Zuschüsse bis maximal 60.000 Euro. Das ist direkte und schnelle Unterstützung für die heimische Wirtschaft“, sagte Glawe weiter. […] 
(Quelle und mehr: PI Nr. 127/20  | 01.04.2020  | WM  | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuell/?id=158994&processor=processor.sa.pressemitteilung ) 

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